Allgemeine Geschäftsbedingungen

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  • 1 Auftragserteilung
  1. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
  3. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  4. Grundsätzlich ist das Fahrzeug während der Geschäftszeiten abzuliefern. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass sein Fahrzeug bei Ablieferung ordnungsgemäß verschlossen wurde (eingerastetes Lenkradschloss, verschlossener Innenraum) insbesondere soweit er dies außerhalb der Geschäftszeiten abstellt. Im Streitfalle trägt der Auftraggeber dafür die Beweislast. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Fall, dass die Fahrzeugschlüssel in seinem Briefkasten deponiert werden.

 

  • 2 Preisangaben im Auftragsschein
  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die bei Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
  3. Sollte sich bei der Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten ergeben, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Arbeiten in Abweichung des Kostenvoranschlages bzw. der verbindlichen Preisangabe auszuführen. Nach Möglichkeit soll hierzu telefonisch das Einverständnis des Auftraggebers eingeholt werden.
  4. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

 

  • 3 Fertigstellung
  1. Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
  2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Automatikgetriebes zum Gegenstand haben, einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 48 Stunden (werktags bei einer Fünftagewoche) schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Rabatt von 10% vom Auftragspreis zu gewähren. Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig lieferbarer Ersatzteile sind nicht vom Auftragnehmer zu verantworten.
  3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zur Rabattgewährung. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

 

  • 4 Abnahme
  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit dies nicht anders vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

  • 5 Berechnung des Auftrags
  1. In der Rechnung sind Preise für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien zusammen auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
  2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  3. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, muss bei offensichtlichen Mängeln spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

 

  • 6 Zahlung
  1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
  2. Verzugszinsen werden mit 5% p.a, bei Unternehmern 9% p.a., über dem von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

 

  • 7 Erweitertes Pfandrecht
  1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

  • 8 Gewährleistung, Garantie
  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Das gleiche gilt bei Automatikgetriebeüberholungen.
  2. Die Gewährleistung beschränkt sich nur auf die in der Rechnung beschriebenen Aggregate. Außerhalb dieser Aggregate liegende externe Steuerungselemente wie Druckversteller oder Elektronikkomponenten oder mit den Aggregaten verbundene einer anderen Funktion dienende Elemente, wie z. B. Zusatzgetriebe, unterliegen nicht der Gewährleistung.
  3. Abschlepp-, Übernachtungs-, Mietwagen- und andere Kosten, die z. B. durch den Ausfall des Automatikgetriebes entstehen können, sind nicht Bestandteil der Gewährleistung und werden über die gesamte Gewährleistungszeit nicht erstattet.
  4. Innerhalb der Gewährleistung erfolgen Nachbesserungen kostenlos. Während dieser Zeit wird im Gewährleistungsfall jedes Getriebe vom Auftragnehmer kostenlos aus- und eingebaut, auch dann, wenn das Getriebe vom Auftraggeber ursprünglich ohne Montage repariert worden ist. Wird während der Gewährleistungszeit ein Getriebe durch eine Fremdwerkstatt oder durch den Auftraggeber aus- bzw. eingebaut, um es bei dem Auftragnehmer nachbessern zu lassen, so werden ihm pauschal max. 150,00 EUR netto zurückerstattet, unabhängig vom Fahrzeugtyp, wenn die Reklamation anerkannt worden ist.
  5. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Verpflichtung den Mangel nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann, oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.
  6. Mängel sollten dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich oder in Textform angezeigt und genau bezeichnet werden; bei persönlicher Anzeige händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  7. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
  8. Die Garantie erlischt, wenn:
  9. a) das Getriebe durch Ölmangel, verursacht durch undichte Ölkühlerleitungen, beschädigte Ölwannen, beschädigte Gehäuse oder Ähnliches einen Schaden erleidet;
  10. b) das Getriebe durch Ölmangel, verursacht durch Undichtheiten am Getriebe, geschädigt wurde, dieser Schaden aber hätte verhindert werden können, durch Einflussnahme des Auftraggebers, bzw. rechtzeitige Beanstandung und Nachbesserung des Getriebes;
  11. c) beim defekten Kühler z. B., wenn dadurch Wasser ins Getriebe gelangt oder der Ölkühlkreislauf unterbrochen oder eingeschränkt ist;
  12. d) das Getriebe unsachgemäß behandelt, falsch bedient oder vom Fahrzeug nicht richtig angesteuert (z. B. defekte Steuerelektronik, Bordnetz mit Störungen oder sporadischen Störungen am Fahrzeug) wird oder worden ist. Zudem erlischt die Garantie, wenn das Getriebe mit leistungsgesteigerten Motoren oder mit veränderter Motor/Bordelektronik oder veränderter Software für Motor/Bordelektronik z. B. zum Zwecke der Leistungssteigerung betrieben wird oder betrieben worden ist;
  13. e) das Fahrzeug zu Renn-, Wettbewerbs-, oder Sportzwecken genutzt wird;
  14. f) das Getriebe durch mechanische Gewalteinwirkung beschädigt wurde;
  15. g) ohne Zustimmung des Auftragnehmers Arbeiten am Getriebe vorgenommen wurden (ausgenommen davon sind Ölwechsel);
  16. h) Schäden am Getriebe durch den fehlerhaften Getriebeeinbau einer Fremdwerkstatt entstanden sind (wie z. B. Schäden an der Pumpe, die entstehen, wenn der Wandler bei der Montage nicht tief genug im Getriebe steckt und das Getriebe mittels Glockenschrauben an den Motor „gezogen“ wird). Das trifft auch dann zu, wenn Getriebe und Wandler getrennt oder montiert und gesichert an eine Fremdwerkstatt/Auftraggeber geliefert werden und ein unsachgemäßes Einsetzen des Wandlers im Getriebe Schäden hervorrufen;
  17. i) das Getriebe durch Fremdwerkstätten eingebaut wird und unsachgemäß in Betrieb genommen wird (z. B. falsche Einstellungen, falsche Ölsorte, Ölstand zu niedrig oder zu hoch, fehlerhaft arbeitende bzw. nicht überprüfte Getriebeelektronik außerhalb des Getriebes, Ölkühler nicht gereinigt, defekt, verstopft, verschmutzt, etc., ggf. Inlinefilter nicht oder falsch eingebaut, Kühlsystem mit alten vorhandenen bzw. bereits eingebauten, verschmutzten Inlinefilter in Betrieb genommen).
  18. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.

 

  • 9 Haftung
  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verlust am Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten) Kostbarkeiten und andere Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
  2. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden (maximal der Wert des Auftragsgegenstandes) beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
  3. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Reparaturgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  4. Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geleistet. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.

 

  • 10 Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebautes Zubehör, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

 

  • 11 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
  1. Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
  2. Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

 

  • 12 Datenschutz

Soweit im Rahmen der Leistungen des Auftragnehmers personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist die Automatikgetriebe Service Sokatschev, Hauptstraße 31-33, 13158 Berlin, Verantwortlicher i. S. d. DSGVO. Im Falle eines Auftrages erhebt der Auftragnehmer die Rechnungsanschrift auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO sowie ggf. freiwillig übermittelte Kontaktdaten. Soweit keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist existiert werden die Daten gelöscht, sobald eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist. In Einzelfällen kann es zu einer längeren Speicherung von einzelnen Daten kommen. Die Dauer der Speicherung richtet sich in diesen Fällen nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Eine Übermittlung in ein Land außerhalb der EU oder des EWR findet nicht statt. Betroffene haben das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO) oder auf Löschung, sofern einer der in Art. 17 DSGVO genannten Gründe vorliegt. Es besteht zudem das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 DSGVO genannten Voraussetzungen vorliegt und in den Fällen des Art. 20 DSGVO das Recht auf Datenübertragbarkeit. Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt (Art. 77 DSGVO).

 

  • 13 Gerichtsstand, Schlussbestimmung
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin.
  3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  4. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die Bestimmungen im Übrigen unberührt.

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